Liebe Ruderkameraden,
wie allgemein bekannt ergeben sich zumindest für den November neue Regelungen im Umgang mit SARS CoV-2.
Um auch den auswärtigen Mitgliedern die für uns in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen vertraut zu machen, hier der Auszug dieser Verordnung welcher für uns ab 02.11.2020 im Verein gilt:
Z w e i t e V e r o r d nu n g
zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Vom 30. Oktober 2020
Paragraph 8a…..
Abweichende Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb gilt folgendes:
(1) Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie
Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Ausgenommen hiervon sind der:
- Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2., 3., 4…..betrifft uns nicht mehr, da Kader- oder Profibereich.
(3) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den
Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden.
Der FB 40 hat zwar unsere Sportstätte nicht freigegeben, allerdings auch nicht gesperrt.
Deshalb ab morgen lediglich Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
Das Schloss wird im Gegensatz zum Frühjahr nicht gewechselt, wir vertrauen auf Eure Eigenverantwortung!!!!!
Ich mache dann morgen noch einen Aushang, in dem ich auch nochmal auf die Hygieneregeln hinweise.
Bitte beachtet diese neuen Regelungen, es ist im Interesse von uns allen.
Geschrieben von Mario Wille.